I. Geltungsbereich
Für den Umfang der Leistungen oder Lieferungen (im Folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als die inoplex Aktiengesellschaft (im Folgenden: inoplex) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von inoplex gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II.Unterlagen
An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich inoplex ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von inoplex Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen inoplex zulässigerweise Leistungen übertragen hat.
III.Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
IV.Vergütung und Zahlungsbedingungen
1) Die Preise verstehen sich ausschließlich eventuell anfallender Verpackungs- und Versandkosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat inoplex die Leistungen beim Auftraggeber oder bei Dritten zu erbringen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie zum Beispiel Reise-, Unterbringungs- und Transportkosten. Reise- und Unterbringungskosten werden wie folgt berechnet:
Bahnfahrt, Flugkosten, Taxi etc.    nach tatsächlich anfallendem Aufwand
Fahrten mit dem PKW 0,40 €/km
Hotel (Mittelklasse) nach tatsächlich anfallendem Aufwand
2) Soweit nicht anders vereinbart, hält sich inoplex an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
3) Die Rechnungen von inoplex sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist inoplex berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wenn kein Verbraucher beteiligt ist. Kann inoplex einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist nur dann zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von inoplex schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
V.Eigentumsvorbehalt
1) Die Gegenstände der Leistungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von inoplex bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die inoplex zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird inoplex auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber inoplex unverzüglich zu benachrichtigen.
4) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist inoplex nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
VI.Fristen für Leistungen und Verzug
1) Die Einhaltung von Fristen für die Leistungserbringung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn inoplex die Verzögerung zu vertreten hat.
2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3) Kommt inoplex in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 3) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen von verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer inoplex etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von inoplex zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5) Bevor der Auftraggeber wegen Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktreten kann, hat er inoplex eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass er nach deren Ablauf die Annahme der Leistung ablehnen wird.
VII.Gefahrtragung
1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a)   bei Lieferungen ohne Aufstellung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von inoplex gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb
2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
VIII.Mitwirkung
Der Auftraggeber verpflichtet sich ohne gesonderte Vergütung dazu, alle Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verträge zu gewährleisten. Er hat einen kompetenten Mitarbeiter als direkten Ansprechpartner zu benennen, der für die gesamte Dauer der Leistungserbringung während der üblichen Geschäftszeiten für die Beantwortung technischer und organisatorischer Fragen zur Verfügung steht.
IX.Abnahme
1) Der Auftraggeber darf die Entgegennahme und Abnahme der Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
2) Spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Leistungserbringung gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Mängel schriftlich angezeigt wurden. Dies gilt auch für Leistungsteile. Bei der letzten Teilabnahme gilt die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen sind vom Erfolg der Endabnahme unabhängig.
X.Sachmängel
Für Sachmängel haftet inoplex wie folgt:
1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von inoplex unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Im Fall der Neulieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nummer 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) und 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von inoplex, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und des Produkthaftungsgesetzes. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3) Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber inoplex unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.
4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist inoplex berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5) Zunächst ist inoplex zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Diese erfolgt jedoch nur, wenn das vereinbarte Entgelt zu einem angemessenen Teil bezahlt ist.
6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt X - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (Minderung).
7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8) Ansprüche des Auftraggebers wegen erforderlicher Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen inoplex gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen inoplex gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt ferner Nummer 8) entsprechend.
10) Darüber hinaus stehen Gewährleistungsansprüche gegen inoplex nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
11) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XIII. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt X geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels gegenüber inoplex und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
XI.Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass inoplex die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
XII.Vertragsanpassung
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt VI Nummer 2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von inoplex erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht inoplex das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will inoplex von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIII.Sonstige Schadenersatzansprüche
1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Garantien für die Beschaffenheit der Sache und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3) Soweit dem Auftraggeber nach Abschnitt XIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt X Nummer 2). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XIV.Urheberrechte
Bei Einsetzung von eigener oder Drittsoftware zur Erbringung von Leistungen verbleiben sämtliche Rechte an der Software ausschließlich bei inoplex bzw. bei deren jeweiligen Rechteinhabern. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
XV.Geheimhaltung
Erlangt eine Partei während der Geschäftsbeziehung Kenntnis von vertraulichen Informationen, insbesondere über Betriebsgeheimnisse, technische Informationen und geschäftliche Angelegenheiten, der anderen Partei, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien ihre Mitarbeiter dieser Verschwiegenheitsverpflichtung zu unterwerfen. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
XVI.Gerichtsstand
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehen, ist Saarbrücken, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Jedoch ist inoplex auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
XVII. Sonstiges
1) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2) Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies umfasst auch einen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.