| I. |
Geltungsbereich |
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Für den Umfang der Leistungen oder Lieferungen (im Folgenden:
Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit,
als die inoplex Aktiengesellschaft (im Folgenden: inoplex) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von inoplex gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
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| II. | Unterlagen |
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An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich inoplex
ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von inoplex Dritten zugänglich
gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen inoplex
zulässigerweise Leistungen übertragen hat.
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| III. | Teillieferungen |
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Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
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| IV. | Vergütung und Zahlungsbedingungen |
| 1) |
Die Preise verstehen sich ausschließlich eventuell anfallender Verpackungs-
und Versandkosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hat inoplex die Leistungen beim Auftraggeber oder bei Dritten zu erbringen und
ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie zum Beispiel Reise-,
Unterbringungs- und Transportkosten. Reise- und Unterbringungskosten werden wie
folgt berechnet:
| Bahnfahrt, Flugkosten, Taxi etc. |
nach tatsächlich anfallendem Aufwand |
| Fahrten mit dem PKW |
0,40 €/km |
| Hotel (Mittelklasse) |
nach tatsächlich anfallendem Aufwand |
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| 2) |
Soweit nicht anders vereinbart, hält sich inoplex an die in ihren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
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| 3) |
Die Rechnungen von inoplex sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist inoplex berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
fordern, wenn kein Verbraucher beteiligt ist. Kann inoplex einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
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| 4) |
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist nur dann
zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von inoplex
schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
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| V. | Eigentumsvorbehalt |
| 1) |
Die Gegenstände der Leistungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von
inoplex bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die inoplex zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird inoplex auf Wunsch des Auftraggebers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
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| 2) |
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
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| 3) |
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber inoplex unverzüglich zu benachrichtigen.
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| 4) |
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist inoplex nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten
angemessenen Leistungsfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
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| VI. | Fristen für Leistungen und Verzug |
| 1) |
Die Einhaltung von Fristen für die Leistungserbringung setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn inoplex die Verzögerung zu vertreten hat.
|
| 2) |
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
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| 3) |
Kommt inoplex in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des
Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
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| 4) |
Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der
Leistung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nummer 3) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen von verzögerter
Leistung, auch nach Ablauf einer inoplex etwa gesetzten Frist zur Leistung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung
von inoplex zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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| 5) |
Bevor der Auftraggeber wegen Verzögerung der Leistung vom Vertrag
zurücktreten kann, hat er inoplex eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung,
dass er nach deren Ablauf die Annahme der Leistung ablehnen wird.
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| VII. | Gefahrtragung |
| 1) |
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
| a) |
bei Lieferungen ohne Aufstellung, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers
werden Lieferungen von inoplex gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
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| b) |
bei Lieferungen mit Aufstellung am Tage der Übernahme
im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb
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| 2) |
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Auftraggeber
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
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| VIII. | Mitwirkung |
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Der Auftraggeber verpflichtet sich ohne gesonderte Vergütung
dazu, alle Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der
Verträge zu gewährleisten. Er hat einen kompetenten Mitarbeiter als direkten
Ansprechpartner zu benennen, der für die gesamte Dauer der Leistungserbringung
während der üblichen Geschäftszeiten für die Beantwortung technischer und
organisatorischer Fragen zur Verfügung steht.
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| IX. | Abnahme |
| 1) |
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme und Abnahme der Leistungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
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| 2) |
Spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Leistungserbringung gilt die
Leistung als abgenommen, wenn nicht innerhalb dieser Frist Mängel schriftlich
angezeigt wurden. Dies gilt auch für Leistungsteile. Bei der letzten
Teilabnahme gilt die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen
sind vom Erfolg der Endabnahme unabhängig.
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| X. | Sachmängel |
| Für Sachmängel haftet inoplex wie folgt: |
| 1) |
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von inoplex
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag. Im Fall der Neulieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte
Sache zurückzugewähren.
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| 2) |
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz
1 Nummer 2, 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) und 634a Absatz
1 Nummer 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von inoplex, des arglistigen
Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie für
die Beschaffenheit einer Sache und des Produkthaftungsgesetzes. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt. |
| 3) |
Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber inoplex unverzüglich
schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt
die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.
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| 4) |
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist inoplex berechtigt, die ihr
entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
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| 5) |
Zunächst ist inoplex zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Diese erfolgt jedoch nur, wenn das vereinbarte
Entgelt zu einem angemessenen Teil bezahlt ist.
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| 6) |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet
etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt X - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung herabsetzen (Minderung).
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| 7) |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
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| 8) |
Ansprüche des Auftraggebers wegen erforderlicher
Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an
einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. |
| 9) |
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen inoplex gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers
gegen inoplex gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt ferner Nummer 8) entsprechend.
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| 10) |
Darüber hinaus stehen Gewährleistungsansprüche gegen inoplex nur dem unmittelbaren Auftraggeber
zu und sind nicht abtretbar.
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| 11) |
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XIII. Weitergehende oder andere
als die in Abschnitt X geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines
Sachmangels gegenüber inoplex und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
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| XI. | Unmöglichkeit |
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Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass inoplex die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der
Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
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| XII. | Vertragsanpassung |
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Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt VI
Nummer 2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb von inoplex erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht inoplex das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will inoplex von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat
sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
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| XIII. | Sonstige Schadenersatzansprüche |
| 1) |
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
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| 2) |
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, wie nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Garantien
für die Beschaffenheit der Sache und wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
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| 3) |
Soweit dem Auftraggeber nach Abschnitt XIII Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Abschnitt X Nummer 2). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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| XIV. | Urheberrechte |
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Bei Einsetzung von eigener oder Drittsoftware zur Erbringung
von Leistungen verbleiben sämtliche Rechte an der Software ausschließlich bei
inoplex bzw. bei deren jeweiligen Rechteinhabern. Ein Anspruch auf Herausgabe
des Quellcodes besteht nicht.
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| XV. | Geheimhaltung |
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Erlangt eine Partei während der Geschäftsbeziehung Kenntnis
von vertraulichen Informationen, insbesondere über Betriebsgeheimnisse,
technische Informationen und geschäftliche Angelegenheiten, der anderen Partei,
ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus
vereinbaren die Parteien ihre Mitarbeiter dieser Verschwiegenheitsverpflichtung
zu unterwerfen. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung bestehen.
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| XVI. | Gerichtsstand |
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Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehen,
ist Saarbrücken, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Jedoch ist inoplex auch berechtigt,
am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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| XVII. | Sonstiges |
| 1) |
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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| 2) |
Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies
umfasst auch einen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
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| 3) |
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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